Inter­na­tio­na­le Regeln – unzu­rei­chen­de Umset­zung

Als die inter­na­tio­na­le Gemein­schaft erkann­te, dass die für die Ernäh­rungs­si­cher­heit zen­tra­le bio­lo­gi­sche Viel­falt im Ver­lauf des letz­tens Jahr­hun­derts immer schnel­ler ver­lo­ren ging, beschloss sie Mass­nah­men, um sowohl die wil­den Pflan­zen­ar­ten wie auch die Viel­falt an genutz­ten Sor­ten, die über Jahr­tau­sen­de hin­weg von Bäue­rin­nen und Bau­ern ent­wickelt wor­den waren, zu schüt­zen.

Bio­di­ver­si­täts­kon­ven­ti­on der Ver­ein­ten Natio­nen

Das Über­ein­kom­men zum Schutz der welt­wei­ten Arten­viel­falt wur­de anläss­lich der Rio-Kon­fe­renz 1992 abge­schlos­sen. Aus­ser den USA sind prak­tisch alle Staa­ten der Welt ver­tre­ten. Das Nago­ya-Pro­to­koll von 2010 schreibt vor, dass der Gewinn, der aus der bio­lo­gi­schen Viel­falt und dem tra­di­tio­nel­len Wis­sen dar­über gezo­gen wird, mit den Ursprungs­län­dern geteilt wird. Oft sind loka­le und indi­ge­ne Gemein­schaf­ten Urhe­ber die­ses Wis­sens. Die Umset­zung welt­weit ver­läuft jedoch schlep­pend und das Pro­to­koll ent­hält vie­le Schlupf­lö­cher.

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Promoting networks for the production, exchange and marketing of local seeds in Colombia.
© Vivi­a­na Sán­chez Pra­da, SWIS­SAID

Inter­na­tio­na­ler Saat­gut­ver­trag

Das umfas­sen­de Ver­trags­werk wur­de 2001 ver­ab­schie­det, um die bio­lo­gi­sche Viel­falt im Bereich der Nutz­pflan­zen zu erhal­ten. Zur­zeit hat das Abkom­men 147 Mit­glieds­staa­ten,
dar­un­ter auch die Schweiz. Die Mit­glie­der ver­pflich­ten sich, die Saat­gut­viel­falt zu schüt­zen und nach­hal­tig zu nut­zen. Den Bäue­rin­nen und Bau­ern soll zuge­stan­den wer­den, ihr Saat­gut zu nut­zen, wie­der­zu­ver­wen­den, zu tau­schen und zu ver­kau­fen. Ein Mecha­nis­mus regelt den Zugang zur Sor­ten­viel­falt für For­schung und Züch­tung und die Auf­tei­lung des dar­aus gewon­ne­nen Nut­zens. Doch auch hier hapert es bei der Umset­zung.

UN-Dekla­ra­ti­on über die Rech­te der Klein­bäue­rin­nen und ‑bau­ern (UNDROP)

Die Dekla­ra­ti­on wur­de 2018 von der UNO-Voll­ver­samm­lung per Mehr­heits­ent­scheid ver­ab­schie­det. Auch die Schweiz stimm­te zu, mach­te aber einen Vor­be­halt zu den Bestim­mun­gen zu den bäu­er­li­chen Saat­gut­rech­ten. Der Anstoss für die Dekla­ra­ti­on ging von «La Via Cam­pe­si­na» und ande­ren bäu­er­li­chen Orga­ni­sa­tio­nen aus. Sie bekräf­tigt die Gedan­ken der Agrar­öko­lo­gie und ver­an­kert unter ande­rem die Rech­te der länd­li­chen Bevöl­ke­rung auf Land, Was­ser und Betei­li­gung an poli­ti­schen Ent­schei­den. Das Recht auf Saat­gut ist ana­log zum Saat­gut­ver­trag fest­ge­schrie­ben. Aller­dings ist die Dekla­ra­ti­on für die Staa­ten recht­lich nicht bin­dend.

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